Fragen und Antworten

Sind noch Fragen offen? Kein Problem! Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen und dazugehörige Antworten bereits für Sie zusammengestellt. Sollten Sie darüber hinaus eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Allgemeine Fragen

Informationen zum Ablauf der Ermittlungsarbeiten:

Die Ermittlung der Flächen erfolgt durch die Mitarbeiter der Firma Kommunalberatung Bitterwolf GmbH, die hierbei nach Straßenzügen die einzelnen Grundstücke systematisch prüfen und notwendige Messungen vornehmen werden. In diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Mitarbeiter selbstverständlich für Fragen und weitergehende Informationen zur Verfügung.

Neben der Grundstücks- und Geschossflächenermittlung als Grundlage für den Verbesserungsbeitrag werden darüber hinaus gleichzeitig die an die Wasser- oder Abwasserversorgung angeschlossenen Flächen aktualisiert.

Grundlage aller Ermittlungen bilden die digitalen Flurkarten des Amts für Digitalisierung, Vermessung und Breitband, aus denen sich bereits für jedes Gebäude (Hauptgebäude und Nebengebäude) sämtliche Seitenlängen und Grundflächen ergeben.

Geprüft werden im Einzelnen die Anzahl der vorhandenen Geschosse, deren Ausbauzustand sowie das Vorhandensein von Wasseranschlüssen und Anschlüssen an die Schmutzwasserableitung, z. B. in Garagen. Ebenso werden gewerblich und landwirtschaftlich genutzte Gebäude geprüft.

Wir bitten Sie daher, den jeweiligen Vermessern Zutritt zu Ihrem Grundstück und – soweit notwendig – auch zu den Gebäuden zu gewähren. Es kann zudem äußerst hilfreich sein, wenn vorhandene Baupläne zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.

Durch Ihre Mithilfe können Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld ausgeräumt und somit eine ordnungsgemäße und korrekte Ermittlung vorgenommen werden.

Die Aufmaßarbeiten benötigen im Einzelfall durchschnittlich nur etwa 15 Minuten. Die Firmenmitarbeiter sind dabei angehalten, Ihre Beeinträchtigungen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

Die Mitarbeiter der Kommunalberatung Bitterwolf GmbH können sich selbstverständlich durch einen Mitarbeiterausweis mit Lichtbild ausweisen.

Was passiert, wenn mich die Mitarbeiter nicht persönlich antreffen?

Wenn die Mitarbeiter der Kommunalberatung Bitterwolf GmbH Sie nicht zu Hause antreffen, ein persönlicher Kontakt aber notwendig erscheint, erhalten Sie eine „Briefkasteninformation“. Dieser kleine DIN-A5-Zettel enthält den Namen und die Handynummer des jeweiligen Aufmessers.

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Mitarbeiter der Kommunalberatung Bitterwolf GmbH in Verbindung und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin. Alle Aufmesser bleiben während der Aufmaßarbeiten vor Ort, d. h., es sind auch Termine nach 17 Uhr möglich.

Sofern Sie bei den Besichtigungen nicht anwesend sind und eine Mitwirkung Ihrerseits nicht unbedingt notwendig ist, werden die Mitarbeiter in jedem Fall dennoch eine „Briefkasteninformation“ zurücklassen. Damit werden Sie über die stattgefundene Datenaufnahme informiert und erhalten die Kontaktdaten des Vermessers.

Natürlich können Sie sich auch in diesem Fall bei Bedarf jederzeit telefonisch mit dem Vermesser in Verbindung setzen.

Kann ich auch einen Termin für die Ermittlungsarbeiten vereinbaren?

Sollten Sie eine vorherige Terminvereinbarung wünschen, wenden Sie sich bitte zeitnah an die Kommunalberatung Bitterwolf GmbH unter der Telefonnummer 08463 1884 oder per E-Mail an info@kommunalberatung-bitterwolf.com

Kann ich meine Mieter / meine Hausverwaltung ermächtigen, den Ortstermin wahrzunehmen?

Gerne können Sie Ihre Mieter bzw. die Hausverwaltung ermächtigen, den Ortstermin für Sie wahrzunehmen.

In der Anlage erhalten Sie dazu einen entsprechenden Vordruck. Selbstverständlich erhalten trotzdem Sie als Eigentümer alle weiteren Anschreiben, u. a. auch das Ergebnis der Aufmaßarbeiten.

Wie geht es nach den Aufmaßarbeiten weiter?

Jeder Eigentümer erhält nach Abschluss der Aufmaßarbeiten ein Informationsschreiben sowie das für ihn bzw. sein Objekt maßgebliche Aufmaßblatt inklusive Lageplan. Auf diesem sind alle erhobenen, beitragspflichtigen Flächen ersichtlich.

Sie haben anhand dessen noch einmal die Möglichkeit, die erhobenen Flächen zu überprüfen. Im Informationsschreiben finden Sie zudem Kontaktdaten für weitere Rückfragen.

Häufig gestellte Fragen zum Verbesserungsbeitrag  

1. Was sind Verbesserungsbeiträge?

Verbesserungsbeiträge sind gemäß Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung ein Vorteil erwächst.

Der Verbesserungsbeitrag kann bei jeder Verbesserungsmaßnahme im Bereich der öffentlichen Einrichtung erhoben werden.

2. Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte (auch landwirtschaftlich) bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung oder Wasserversorgung haben oder tatsächlich an Versorgungsanlagen angeschlossen sind.

3. Mein Grundstück verfügt über eine eigene Kleinkläranlage. Muss ich trotzdem einen Verbesserungsbeitrag bezahlen?

Grundstücke, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen und weder eine Möglichkeit zum Anschluss noch einen tatsächlichen Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben, sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig für die Entwässerungseinrichtung.

4. Wer ist Beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Im Falle von Vorauszahlungen ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Hinweis: Ein Versand an einen Nießbrauchnehmer oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich. Sollte das Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt sein, erhält jeder Eigentümer entsprechend seinen Miteigentumsanteilen einen separaten Bescheid.

5. Wie wird der Verbesserungsbeitrag berechnet?

Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche. Die Geschossfläche wird oftmals mit der Wohnfläche verwechselt. Bei der Geschossfläche handelt es sich jedoch um die Fläche der Geschosse, gemessen nach den Außenmaßen der Gebäude.

Die Firma Bitterwolf GmbH aus Greding wurde von Ihrer Gemeinde/ Zweckverband mit der Grundstücks- und Geschossflächenermittlung beauftragt und steht für Rückfragen zur Berechnung gerne persönlich beim Ortstermin oder auch telefonisch zur Verfügung.

Nach Abschluss der Aufmaßarbeiten erhalten Sie ein Informationsschreiben sowie ein Aufmaßblatt inklusive Lageplan, auf dem alle beitragspflichtigen Flächen ersichtlich sind, zu Ihrer Prüfung. Auch anhand dieses Aufmaßblatts haben Sie nochmals die Möglichkeit, gegebenenfalls bestehende Fragen zu klären.

6. Wann ist die Höhe der Beitragssätze voraussichtlich bekannt?

Als Grundlage für die vorläufige Kalkulation der Beitragssätze sind aktuelle Grundstücks- und Geschossflächen aller betroffenen Grundstücke erforderlich.

Die Firma Bitterwolf GmbH aus Greding wurde daher mit der Erhebung der Grundstücks- und Geschossflächen beauftragt. Diese wird im Rahmen von Ortsbegehungen stattfinden.

Erst nach Abschluss der Grundstücks- und Geschossflächenerhebung können die vorläufigen Beitragssätze ermittelt werden.

Die endgültige Kalkulation der Beitragssätze kann erst nach Abschluss der Gesamtmaßnahme und Vorliegen der Schlussabrechnung durch Ihre Stadtwerke voraussichtlich erfolgen.

7. Wann wird der Verbesserungsbeitrag zur Zahlung fällig? Werden Vorauszahlungen erhoben?

Der Verbesserungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.

Durch Beschluss des Gemeinderats besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu erheben. Eine Verbesserungsbeitragssatzung, welche die detaillierten Grundlagen zur Erhebung des Verbesserungsbeitrags regelt, wird der Gemeinderat erlassen. Die genauen Zahlungstermine können anschließend dem Beitragsbescheid entnommen werden.

Im Vorfeld weisen wir bereits darauf hin:

Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. Klage) die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird.

Sollte eine rechtzeitige Zahlung nicht möglich sein, kann gegebenenfalls auf Antrag eine Stundung, z. B. in Form einer Ratenzahlung, gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundung müssen allerdings Zinsen erhoben werden.

8. Gilt ein bestehendes Lastschrift-Mandat auch für den fälligen Verbesserungsbeitrag?

Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Der Verbesserungsbeitrag bzw. Vorauszahlungen werden nicht abgebucht, sondern müssen vom Beitragspflichtigen separat überwiesen werden.

9. Werden durch die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags zukünftige Bauherren oder Grundstückskäufer
bevorzugt?

Nein. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung wird auch der Herstellungsbeitrag für die künftig entstehenden Geschossflächen erhöht.

Bauherren, die noch nicht von der Erhebung des Verbesserungsbeitrags betroffen sind, leisten mit dem dann höheren Herstellungsbeitrag ebenfalls einen Beitrag zur Deckung der Investitionskosten.

Dieser zukünftige Beitrag wurde bereits vorab bei der Kalkulation des Verbesserungsbeitrags berücksichtigt.

10. Ist es möglich, die Kosten auf die Gebühren umzulegen? Welche Vorteile bietet der Verbesserungsbeitrag?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Gebührenfinanzierung. In diesem Fall müssten jedoch alle Investitionskosten über einen langen Zeitraum durch Kredite vorfinanziert werden. Dies würde zu einer erheblichen Zins- und Tilgungsbelastung führen, die wiederum von allen Gebührenpflichtigen durch deutlich höhere Gebühren finanziert werden müsste.

Insgesamt verursacht eine Gebührenfinanzierung daher höhere Kosten für die betroffenen Grundstückseigentümer. Aus diesem Grund entscheiden sich Gemeinderäte oftmals für eine Finanzierung über Verbesserungsbeiträge.

Darüber hinaus werden bei einem Verbesserungsbeitrag auch unbebaute Grundstücke sowie Leerstände herangezogen. Auch zukünftige Bauherren und Grundstückskäufer werden nicht bevorzugt, da diese durch einen höheren Herstellungsbeitrag ebenfalls einen Beitrag zur Deckung der Investitionskosten leisten. Auch Objekte mit geringem Verbrauch wie z.B. Supermärkte werden flächenmäßig berechnet.

11. Kann ich Rechtsmittel einlegen?

Gegen Informationsschreiben (z.B. Aufmaßblatt) können Sie kein Rechtsmittel einlegen, da diese lediglich der Information bzw. der korrekten Erfassung der Daten dienen.

Selbstverständlich können Sie unabhängig von Rechtsmitteln, z. B. bei Unrichtigkeiten bei der Erfassung der Geschossflächen, eine Berichtigung bzw. einen nochmaligen Ortstermin anfragen.

Widerspruch oder Klage können Sie jedoch erst gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid selbst einlegen.

12. Bekomme ich meinen Verbesserungsbeitrag zurück, wenn ich mein Grundstück verkaufe?

Etwaige Zahlungen, z. B. Vorauszahlungen, werden nicht erstattet. Die geleistete Rate wird jedoch dem Grundstück gutgeschrieben, sodass dem künftige Eigentümer alle bisher geleisteten Vorrauszahlungen auf die Endabrechnung angerechnet werden.

Es obliegt dem Verkäufer, dies bei der Festlegung des Verkaufspreises zu berücksichtigen.

13. Warum stimmen meine Kontaktdaten (Name, Anschrift) nicht?

Die Eigentümerdaten werden stets aus dem Datenbestand des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übernommen, das wiederum seine Daten aus dem Grundbuchamt bezieht.

Ein Abgleich mit der Datenbank des Einwohnermeldeamts findet aus technischen Gründen nicht statt. Wenn im Grundbuch keine Änderungen durch den Eigentümer vorgenommen wurden, z. B. eine Namensänderung bei Hochzeit oder Scheidung oder eine Aktualisierung der Anschrift bei einem Umzug, sind diese Daten auch weiterhin nicht aktuell.

14. Wie kann ich mich laufend über Neuerungen und Beschlüsse informieren?

Die Gemeinde stellt oftmals auf ihrer Homepage eine eigene Informationsseite zum Verbesserungsbeitrag bereit. Dort haben interessierte Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich laufend über den aktuellen Sachstand und wichtige Entwicklungen zu informieren.

Darüber hinaus besteht im Rahmen der Ortsbegehungen die Möglichkeit, mit den zuständigen Mitarbeitern persönlich ins Gespräch zu kommen und offene Fragen direkt zu klären.

Keine passende Antwort gefunden?

Dann stehen wir natürlich gerne persönlich für Ihre Fragen zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Downloads

Hier finden Sie Vorlagen und Beispiele zur freien Verwendung.
Vordruck Vollmacht Ortsbegehung

Eine Vollmacht, mit der Grundstückseigentümer die Mitarbeiter der beauftragten Firma zur Ermittlung der Grundstücks- und Geschossflächen im Rahmen einer Ortsbegehung berechtigen.